Allgemein

Haushalt 2019

die letzte Ratssitzung 2019 am 5. Dezember verlief interessant.

Immer noch ist es für die großen Fraktionen, insbesondere die SPD, schwierig,  Zuständigkeiten  des Rates und der Stadtverwaltung mit dem Bürgermeister als Leiter derselben  auseinanderzuhalten.

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

In Niedersachsen gilt für alle Kommunen (Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und Region Hannover) seit 2011 ein einheitliches Kommunalverfassungsrecht.

Dort ist u. a. die Rechtsstellung und die Zuständigkeiten der Vertreter – Ratsmitglieder – und der Verwaltung bzw. des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) eindeutig geregelt:

§ 45
Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) 1 Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. 2 Mitglieder der Vertretung sind die in diese gewählten Abgeordneten sowie kraft Amtes die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. 3

§ 58
Zuständigkeit der Vertretung

(1) Die Vertretung beschließt ausschließlich über

1. die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune,
2. Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
3.den Namen, eine Bezeichnung, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune,
4.Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
5.Satzungen und Verordnungen,
6.die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen,
7.die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen,
8.die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt,
9.die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm,
9a.den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan und den Höchstbetrag der Liquiditätskredite der Eigenbetriebe,
10.den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.  (zu finden unter https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=KomVerfG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true)

Jeder, der lesen kann, kann sich dazu informieren.

Die ständigen Anwürfe gegenüber dem Bürgermeister wegen des Haushaltes  sind völlig haltlos. Die Verwaltung vertreten durch ihren Hauptverwaltungsbeamten kann Vorschläge zur Haushaltsgestaltung machen. Entscheidungen welche – zugegebenermaßen schmerzhaften –  Einschnitte getroffen werden müssen, um einen ausgeglichenen Haushalt bei der immer noch vorhandenen Verschuldung der Stadt zu erzielen, müssen im Rat getroffen werden.

Dieser Verantwortung können sich  die Ratsmitglieder nicht entziehen!

Welche Möglichkeiten  wurden in den Ausschüssen diskutiert und aus Angst vor den Wählerinnen und Wählern nicht weiter verfolgt?

  • Zusammenlegung von Grundschulen
  • Zusammenlegung von benachbarten Ortsfeuerwehren
  • Streichung von freiwilligen Leistungen
  • Erhöhung der Kindergartengebühren oder Rückübertragung der Verantwortung an den Landkreis – die Zuschüsse für solche Leistungen vom Bund über Land und Landkreis sind nicht kostendeckend!
  • Steuererhöhung – Grundsteuer A und B, Hundesteuer, Gewerbesteuer
  • Absenkung der Abgaben an den Kreis – dieselben Ratsmitglieder (SPD), die als Kreistagsmitglieder die von der CDU beantragte Absenkung abgelehnt haben, sind auch nicht bereit, Verantwortung für den Haushalt der Stadt zu übernehmen!

Der Wahlkampf für die Kommunalwahlen 2021 und die Neuwahl des Bürgermeisters hat hat begonnen.

 

 

 

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